Europäischer Gerichtshof

Deutschland muss nach Frist Italiens Asylfälle übernehmen

5.03.2026, 15:42

Italien blockiert in der Regel die Rückführung von Asylsuchenden nach den Dublin-Regeln. Das sorgt in Deutschland immer wieder für Ärger. Nun sorgt das höchste europäische Gericht für eine Klärung.

Deutschland wird nach Ablauf einer Frist für Asylverfahren zuständig, wenn der nach der Dublin-Verordnung eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil bestätigt. 

Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland 2023 Asyl beantragt hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Die Behörde ordnete die Abschiebung nach Italien an. Denn die Dublin-Verordnung regelt, dass grundsätzlich der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen muss.

EuGH: Zuständiger Mitgliedsstaat bleibt erstmal zuständig

Vorgesehen ist, dass Asylsuchende in diesen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Italien weigert sich nach einer Mitteilung aus dem Jahr 2022 allerdings, Schutzsuchende nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Das mit dem Fall befasste deutsche Verwaltungsgericht wollte vom EuGH wissen, ob eine solche Weigerung automatisch zur Zuständigkeit Deutschlands führe.

Der Gerichtshof stellte klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst zuständig bleibt - andernfalls wäre das gesamte System gefährdet. Ein nach den Dublin-Regeln zuständiger Mitgliedsstaat könne sich seinen Pflichten nicht einseitig entziehen, hieß es.

Allerdings wies der Gerichtshof auf eine Frist hin, nach der die Zuständigkeit wieder auf Deutschland übergeht: Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung seien grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten möglich. Danach müsse der andere Staat übernehmen. «Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat», so der EuGH.

So gut wie keine Dublin-Überstellungen aus Deutschland nach Italien

Italien kann Dublin-Fälle damit praktisch aussitzen. In der Vergangenheit scheiterten die Abschiebungen von Deutschland regelmäßig an der Sechs-Monats-Frist. Nach Italien gab es 2025 im Rahmen der Dublin-Regeln nach Angaben der Bundesregierung lediglich eine Überstellung.

Die Entscheidung des Gerichtshofs bestätige die bisherige Praxis, erklärt der Frankfurter Migrationsrechtsanwalt Tim Kliebe. Betroffene müssten nach einem Ablehnungsbescheid von deutschen Behörden wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Lands sechs Monate abwarten. Falls innerhalb der Frist keine Abschiebung erfolgt sei, erhielten die Schutzsuchenden ein Verfahren in Deutschland. Ein «Wermutstropfen» dabei sei, dass die Menschen dadurch sechs Monate verlieren, bis etwa mit Integrationsmaßnahmen begonnen werden könne.

Neue europäische Regeln ab Mitte des Jahres

Ab Juni gelten wegen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) neue europäische Regeln. Der Fall bleibe auch danach relevant, erklärt der Rechts- und Politikwissenschaftler Maximilian Pichl von der Frankfurt University of Applied Sciences. Denn die Regelungen, über die in dem Fall gestritten werde, seien im neuen System größtenteils übernommen worden. Insoweit habe die Entscheidung Bindungskraft. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte im vergangenen Jahr angekündigt, dass es eine Verständigung mit Italien dazu gebe, dass das Land in Zukunft wieder Migranten zurücknehme.

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg ließen es sich nicht nehmen, auf die Möglichkeit der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedsländer hinzuweisen, vertragsbrüchige Staaten vor dem Gerichtshof zu verklagen und so gegen eine Blockadepraxis vorzugehen.

Über den konkreten Fall des Syrers muss noch das Verwaltungsgericht in Deutschland entscheiden und dabei das EuGH-Urteil beachten. Auch das Bundesverwaltungsgericht wartete auf die Entscheidung. Es hatte Verfahren in anderen Fällen mit «Dublin»-Überstellungen nach Italien bis zur Klärung der Fragen ausgesetzt.